Tierschutzverordnung & Tierschutzgesetz

Tierschutzverordnung (TSchV)

Tierschutzgesetz (TSchG)

Rechtliches

Geschützte Tiere /
geschützte Vogelnester

Es ist verboten:
Nester und Brutstätten geschützter Tiere zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen.

Art. 20 Abs.2 lit. a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG).

Geschützte Arten wie Schwalben, Mauersegler, Alpensegler und Dohlen bauen ihre Nester in Gebäudenischen, unter Dächer und zwischen Dachziegeln.

Fledermäuse nutzen Dachstöcke, Rollladenkästen aber auch Ritzen (z.B. in altem Mauerwerk oder unter Fassadenelementen) als Unterschlupf.

Auch Siebenschläfer und Schleiereulen sind in Dachstöcken zu finden.

Bei Renovationen, Umbauten und Umgebungsarbeiten können auf Gesuch Ausnahmebewilligungen erteilt werden, es soll aber darauf geachtet werden, dass die Zugänge und Brutplätze erhalten bleiben oder für geeigneten Ersatz gesorgt wird.

Verbotene Kettenhaltung

Es ist verboten, Hunde permanent an der Kette zu halten!

Gemäss Art. 3 Abs 4 TSchG dürfen alle Tiere nicht dauernd angebunden Gehalten werden.